Tätige Reue (§ 167 StGB) – Möglichkeit der Sanierung von strafbarem Verhalten
Die Tätige Reue ist ein wichtiges Instrument im österreichischen Strafrecht. Sie bietet Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, straffrei aus einem begangenen Delikt „auszusteigen“.
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was tätige Reue gemäß § 167 StGB bedeutet, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und bei welchen Delikten tätige Reue überhaupt möglich ist.
Was versteht man unter tätiger Reue?
Tätige Reue ist eine Form des strafausschließenden Rücktritts. Sie ermöglicht dem Täter, trotz eines bereits vollendeten Delikts, unter bestimmten Bedingungen straffrei zu bleiben. Die Idee dahinter: Wer den durch die Tat verursachten Schaden freiwillig wiedergutmacht, soll belohnt werden – durch Straffreiheit.
Gesetzliche Grundlage: § 167 StGB
Die Tätige Reue ist in § 167 Abs 1 StGB geregelt. Diese Norm gilt nicht für alle Straftaten, sondern nur für bestimmte Vermögensdelikte, etwa:
- Diebstahl (§ 127 StGB)
- Veruntreuung (§ 133 StGB)
- Betrug (§ 146 StGB)
- Untreue (§ 153 StGB)
- Betrügersiche Krida (§ 156b StGB)
Voraussetzungen für tätige Reue
Damit § 167 StGB zur Anwendung kommt, müssen alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tatvollendung: Die Straftat muss bereits abgeschlossen sein.
- Keine Strafverfolgung eingeleitet: Es darf noch kein behördliches Einschreiten erfolgt sein (z. B. keine Anzeige, kein Ermittlungsverfahren).
- Freiwilligkeit: Die Wiedergutmachung muss freiwillig erfolgen – nicht etwa aufgrund einer behördlichen Anordnung.
- Vollständige Schadensgutmachung: Der gesamte durch die Tat entstandene Schaden muss ersetzt werden.
Was ist „freiwillige Gutmachung“?
Die Gutmachung kann durch Wiedergutmachung, Rückgabe oder Bezahlung erfolgen – je nach Delikt. Wichtig ist: Die Initiative muss vom Täter selbst kommen, ohne behördlichen Zwang.
Beispiel:
Ein Täter überweist dem Geschädigten den gestohlenen Betrag zurück, bevor die Polizei informiert wurde – das kann tätige Reue im Sinne des § 167 StGB sein.
Bedeutung in der Praxis
Die tätige Reue hat im Wirtschaftsstrafrecht besondere Bedeutung, z. B. bei Betrug, Untreue oder Veruntreuung. In zahlreichen Fällen kann durch die rasche vollständige Wiedergutmachung ein Strafverfahren vermieden werden.
Tipp vom Strafverteidiger:
Wer glaubt, sich strafbar gemacht zu haben, sollte rasch anwaltlichen Rat einholen. Ein gut geplanter Rücktritt durch tätige Reue kann in vielen Fällen die beste Strategie sein, um ein Strafverfahren zu vermeiden.
Fazit
§ 167 StGB – tätige Reue – ist ein wichtiges Instrument im österreichischen Strafrecht, das Tätern einen legalen Ausweg bietet, wenn sie bereit sind, den verursachten Schaden freiwillig und rechtzeitig gutzumachen. Wer schnell handelt und die Voraussetzungen erfüllt, kann so straffrei bleiben.
Häufige Fragen zur tätigen Reue
Wann liegt „freiwillige“ Gutmachung vor?
Der Begriff der Freiwilligkeit wird weit verstanden. Eine Freiwilligkeit liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn die Wiedergutmachung aufgrund einer behördlichen Anordnung (z.B. gerichtlicher Zahlungsbefehl) erfolgt.
Ist eine tätige Reue ausgeschlossen, wenn ich den Schaden nicht auf einmal wiedergutmachen kann?
Nein, der Umstand, dass der Täter den Schaden nicht auf einmal zurückbezahlen kann, schließt die tätige Reue per se nicht aus. Unter gewissen Umständen ist auch eine vertragliche Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung ausreichend für das Vorliegen einer tätigen Reue.
Kann ich auch nach einer Anzeige tätige Reue üben?
Nein. Sobald die Ermittlungsbehörden Kenntnis erlangen, ist eine tätige Reue im Sinn des § 167 StGB ausgeschlossen.
Sie möchten straffrei bleiben? Handeln Sie jetzt!
Wenn Sie befürchten, sich strafbar gemacht zu haben, zählt jede Minute. Durch tätige Reue nach § 167 StGB kann ein Strafverfahren in vielen Fällen verhindert werden – aber nur, wenn Sie rechtzeitig und strategisch richtig vorgehen.
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